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BR-19 - Postanschrift des Steuervertreters des Verkäufers ist erforderlich

Enthält die Rechnung eine Gruppe „Steuervertreter des Verkäufers" (BG-11), muss die Gruppe Postanschrift des Steuervertreters des Verkäufers (BG-12) angegeben werden.

BR-19 - Postanschrift des Steuervertreters des Verkäufers ist erforderlich

Enthält die Rechnung eine Gruppe „Steuervertreter des Verkäufers" (BG-11), muss die Gruppe Postanschrift des Steuervertreters des Verkäufers (BG-12) angegeben werden.

PflichtfelderEN 16931BT-64 Fehler

Was diese Regel prüft

Enthält die Rechnung eine Gruppe „Steuervertreter des Verkäufers" (BG-11), muss die Gruppe Postanschrift des Steuervertreters des Verkäufers (BG-12) angegeben werden.

So beheben Sie es

Fügen Sie die Gruppe Postanschrift des Steuervertreters (BG-12) in die Gruppe des Steuervertreters des Verkäufers ein.

Gegen diese Regel prüfen

Diese Regel gehört zu EN 16931. Prüfen Sie Ihre Rechnung mit dem passenden Validator für Ihr Format:

Verwandte Regeln

Quelle: CEN EN 16931 Schematron · Zuletzt geprüft: 2026-07-10

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