BR-19 - Postanschrift des Steuervertreters des Verkäufers ist erforderlich
Enthält die Rechnung eine Gruppe „Steuervertreter des Verkäufers" (BG-11), muss die Gruppe Postanschrift des Steuervertreters des Verkäufers (BG-12) angegeben werden.
BR-19 - Postanschrift des Steuervertreters des Verkäufers ist erforderlich
Enthält die Rechnung eine Gruppe „Steuervertreter des Verkäufers" (BG-11), muss die Gruppe Postanschrift des Steuervertreters des Verkäufers (BG-12) angegeben werden.
Was diese Regel prüft
Enthält die Rechnung eine Gruppe „Steuervertreter des Verkäufers" (BG-11), muss die Gruppe Postanschrift des Steuervertreters des Verkäufers (BG-12) angegeben werden.
So beheben Sie es
Fügen Sie die Gruppe Postanschrift des Steuervertreters (BG-12) in die Gruppe des Steuervertreters des Verkäufers ein.
Gegen diese Regel prüfen
Diese Regel gehört zu EN 16931. Prüfen Sie Ihre Rechnung mit dem passenden Validator für Ihr Format:
Verwandte Regeln
Quelle: CEN EN 16931 Schematron · Zuletzt geprüft: 2026-07-10
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